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Besuchsbegleitung

Derzeit biete ich keine vom Sozialministerium geförderten Begleitungen an!

 

ABLAUF

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Erstgespräch

Bei einem ersten Gespräch mit jedem Elternteil, jeweils getrennt voneinander, besprechen wir die individuelle Ausgangssituation, das Ziel, die Termine und entwickeln die notwendigen Maßnahmen, um die Besuchsbegleitung erfolgreich zu gestalten. Beide Elternteile verpflichten sich zur Einhaltung der vereinbarten Punkte. Die Erstgespräche finden ohne Kind(er) statt. 
 

Erstkontakt mit dem Kind/ den Kindern

Beim ersten Treffen haben wir die Gelegenheit, das Kind kennenzulernen und uns vorzustellen. Unser Ziel ist es, dass sich ihr Kind in den Räumlichkeiten wohlfühlt, mich kennenlernt und eine anfängliche Vertrauensbasis aufbauen kann. Der Erstkontakt findet ohne Eltern statt. (Ausnahme: Kinder unter 3 Jahren).

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Begleitete Kontakte

Die Terminvereinbarungen erfolgen entsprechend den rechtlichen Vorgaben, meinen zeitlichen Kapazitäten, der Verfügbarkeiten der Minderjährigen in Kindergarten oder Schule, sowie den Arbeitszeiten der Eltern oder Beteiligten. Nur diejenigen Personen, die im Beschluss oder der Vereinbarung angeführt sind, sind kontaktberechtigt. Die Häufigkeit und die Dauer der Kontakte finden gemäß dem gerichtlichen Beschluss oder der Vereinbarung statt.

Termine der Kontaktbegleitung

Termine finden derzeit ausschließlich am Wochenende (Sa & So) in der Zeit von 09.00 – 16.00 bzw. an Dienstagen in der Zeit von 14.00 - 17.00 statt.

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Zwischengespräche

Nach Bedarf stehe ich für Gespräche mit den Kindern oder den Elternteilen zur Verfügung, wenn dies erforderlich ist.

Abschlussgespräche

Am Ende unserer Zusammenarbeit bieten wir die Möglichkeit für Abschlussgespräche an. Hier können alle Beteiligten das weitere Vorgehen besprechen und gegebenenfalls eine Vereinbarung treffen.

 

Versetzte Übergabe

Wenn aufgrund von hohen Konflikten eine direkte Übergabe vermieden werden soll, gibt es ein versetztes Kommen und Gehen. Der Elternteil, der die Kontaktbegleitung in Anspruch nimmt, trifft zuerst in der Praxis ein, gefolgt (15 Minuten) von dem betreuenden Elternteil mit dem/n Kind/ern.  In dieser Zeit kümmere ich mich um ihr/e Kind/er, während der betreuende Elternteil die Räumlichkeiten verlässt. Am Ende der Begleitung kommt der betreuende Elternteil und holt das Kind/ die Kinder ab. Der kontaktberechtigte Elternteil verlässt 15 Minuten später die Räumlichkeiten der Praxis.
 

Kosten

Es ist vor Beginn der Kontaktbegleitung eine Kaution von 75 Euro von jedem Elternteil zu hinterlegen und bei Inanspruchnahme aufzufüllen. Die Kaution kann für die Erstellung eines Berichtes an das Gericht, bzw. für nicht rechtzeitig (24 Stunden Regel) abgesagte Termine verwendet werden.

Die Kosten pro Stunde betragen 75,- Euro für Begleitungen, Erst-, Zwischen- und Abschlussgespräche. Begleitungsstunden sind von der kontaktberechtigten Person zu bezahlen. Erst-, Zwischen- und Abschlussgespräche von der Person, die diese in Anspruch nimmt.
Die Kosten für die versetzte Übergabe sind vom betreuenden/bringenden Elternteil zu übernehmen. Diese betragen 15 Euro/15 Minuten.
 

Zahlungsmodalitäten
Die Bezahlung findet entweder im Vorhinein per Überweisung oder am Tag des begleiteten Kontaktes in bar statt.
 

Berichte

Berichte werden im Auftrag des Gerichtes, bei besonderen Vorkommnissen in der Besuchsbegleitung oder bei Abbruch/Abschluss der Begleitung erstellt. Die Kosten betragen 140€/Bericht, welche zu gleichen Teilen von den Eltern zu bezahlen sind.

 

Ziele der Besuchsbegleitung

  • im Sinne des § 111 AußStrG ist die Neu- oder Wiederanbahnung sowie der Erhalt des persönlichen Kontakts zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und seinem minderjährigen Kind/seinen minderjährigen Kindern.

  • ist dem Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern zu entsprechen und dem Kind eben diesen Kontakt in einem neutralen Rahmen zu ermöglichen.

  • Grundsätzlich ist Besuchsbegleitung zeitlich begrenzt – in besonderen Fällen kann es auch das Ziel sein, einen langfristigen Kontakterhalt zu ermöglichen und das Kindeswohl sicherzustellen.

  • Im Zentrum der Besuchsbegleitung steht immer das Kindeswohl.
     

Rechtlicher Hintergrund

  • Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern:

    • Artikel 9, Absatz 3 der UN Kinderrechtskonvention:
      Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

    • sowie Artikel 2 Absatz 1 BVG Kinderrechte in Österreich:
      Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

  • § 111 Außerstreitgestz (AußStrG)
    Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung).

  • § 186 ABG
    Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.

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Kontakt: 
Gruppenpraxis 2301
Wienerstr. 10/4/EG
2301 Groß Enzersdorf
           
                     oder

Familienraum Marchfeld
Bahnstraße 62
2230 Gänserndorf
   

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Kontaktieren sie mich gerne unter:
Mail: zihr.sandra@gmail.com
Tel.: 0043/(0)676 97 555 30

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